Gesetze / Sonderurlaubsverordnung
SUrlV§ 9 Sonderurlaub für Aus- oder Fortbildung
Stand: 16.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/9#abs-1 (1) Je Kalenderjahr sind insgesamt jeweils bis zu fünf Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/9#abs-2 (2) Für die Teilnahme an förderungswürdigen staatspolitischen Bildungsveranstaltungen sind bis zu zehn Arbeitstage Sonderurlaub unter Fortzahlung der Besoldung zu gewähren. Wird die Bildungsveranstaltung nicht von einer staatlichen Stelle durchgeführt, so gilt dies nur, wenn die Bundeszentrale für politische Bildung die Förderungswürdigkeit anerkannt hat; das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern und für Heimat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SUrlV%202016/9#abs-3 (3) Weiterer Sonderurlaub nach Absatz 2 darf frühestens zwei Jahre nach Beendigung des letzten Sonderurlaubs nach Absatz 2 gewährt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 9 SUrlV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Wiesbaden, 03.07.2023 – 3 K 196/21.WI
- BVerwG, 08.08.2007 – 1 WB 18.07Zitiert von 5
- VG Berlin, 27.11.2012 – 5 L 423.12
- BVerwG, 24.04.2012 – 1 WB 73.11
- BVerwG, 15.11.2006 – 6 P 1.06Zitiert von 60
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 9 geändert durch Artikel 51 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.